Urteile über Auktionshandel

namibia

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Ich habe einige Urteile über Auktionshandel wie Ebay etc. gefunden. Vielleicht hilft es ja dem einem oder anderen bei Problemen:

Onlineauktion: Foto und Beschreibung müssen stimmen
Eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe war Gegenstand eines Rechtsstreits beim Landgericht Trier. Der Beklagte bot die Puppe bei eBay mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin fragte beim Beklagten per E-Mail an, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre. Hierauf antwortete der Beklagte per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, sei sie mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre.

Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755.-- € plus Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte sie fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öffnung aufweist, d.h. Körper und Kopf nicht zueinander gehören. Daraufhin trat die Klägerin vom Kauf zurück. Das Landgericht gab ihr Recht und sprach ihr die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zu.

Urteil des Landgerichts Trier
Az.: 1 S 21/03
Pressemitteilung LG Trier vom 30.04.2003


Anfechtung eines Online-Kaufvertrags wegen falscherÜbermittlung
Bei einem „online" über das Internet geschlossen Kaufvertrag kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen falscher Übermittlung nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war.

Urteil des OLG Frankfurt vom 20.11.2002
9 U 94/02
JurPC Web-Dok. 91/2003
OLGR Frankfurt 2003/88


Händler muss bei Internet-Auktion nicht auf Gewerbe hinweisen
Ein Verbraucherschutzverein unterlag gegen einen gewerblichen Händler, der Autos in einer Internetauktion angeboten hatte, ohne auf seine Eigenschaft als gewerblicher Händler hinzuweisen, vor dem OLG Oldenburg. Der Verein berief sich auf die bisherige Wettbewerbsrechtsprechung, wonach ein gewerblicher Händler zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher z.B. in Zeitungsannoncen auf seine Händlereigenschaft hinweisen muß. Nach Ansicht des Gerichts ist die Zeitungsannonce nicht mit Internetauktionen vergleichbar. Hier stelle der Anbieter -egal ob gewerblich oder privat- den Verkaufsgegenstand regelmäßig mit einem niedrigen Anfangspreis ins Internet, um viele Bieter anzulocken und durch Überbieten schließlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2003
1 W 06/03
http://www.olg-oldenburg.de


Kein Vertragsschluss durch Anklicken der „Kauf“-Taste
Bei Kaufverträgen, die über das Internet getätigt werden, ist oft zweifelhaft, ob oder wann ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Werden auf einer Internetseite Waren angeboten, ist der Kaufvertrag nicht schon dadurch geschlossen, dass der Anwender die „Kauf“-Taste anklickt. Eine solche elektronische Willenserklärung stellt im Zweifel vielmehr erst ein Vertragsangebot des Käufers dar. Der Verkäufer will sich nämlich in der Regel noch die Möglichkeit einer Bonitätsprüfung des Kunden vorbehalten. Erst bei einer entsprechenden Erklärung des Verkäufers (z. B. Bestätigung mittels E-Mail) ist der Vertrag endgültig zustande gekommen.

Urteil des AG Butzbach vom 15.06.2002
51 C 25/02
Computer & Recht 2002, 765


Internetauktionator muss Vertrieb von Plagiaten unterbinden
Der Betreiber von Internetauktionen haftet dem Inhaber einer bekannten Textilmarke auf Unterlassung des Vertriebs von Markenplagiaten durch Auktionsteilnehmer, wenn diese durch sachliche und persönliche Mittel unterstützt werden und der Betreiber die rechtliche Möglichkeit hat, die Störungshandlung zu verhindern. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn er sein Konto für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung stellt.

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2002
406 O 52/02
Computer & Recht 2002, 919


ebay nicht verantwortlich für Jugendgefährdung
Das Internetauktionshaus ebay ist für rechtwidrige Inhalte, die auf seiner Plattform angeboten werden, nicht vernatwortlich. Im konkreten Fall handelte es sich um jugendgefährende Produkte, die Dritte bei ebay angeboten hatte. Damit unterlag der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, der gegen ebay geklagte hatte.

Das Gericht befand, dass ebay sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht und zudem keine positive Kenntnis von den Angeboten hatte.

Urteil des LG Potsdam vom 10.10.2002
51 O 12/02
IT-Rechtsberater 2003, 6


Identität des Erklärenden im Internet
Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertragsabschlusses mit einer bestimmten Person im Internet trägt der Anbieter. Bei Vertragsabschlüssen per eMail gibt es zugunsten des Anbieters keine Beweislastumkehr oder sonstige Beweiserleichterungen.

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines eMail-Kontos bestritten, bei einer Onlineauktion eine Herrenarmbanduhr für 18.000,00 DM ersteigert zu haben und bekam damit Recht.

Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002
19 U 16/02
IT-Rechtsberater 2003, 23


Vertragsschluss im Internet auf dem Prüfstand
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses im Rahmen einer Internetauktion zu befassen. Der vermeintliche Ersteigerer einer teuren Golduhr berief sich darauf, ein entsprechendes Angebot nie abgegeben zu haben. Der Verkäufer machte demgegenüber geltend, der Erwerber habe beim Auktionsveranstalter ein Konto mit Benutzernamen und geheimem Passwort (Geburtsdatum) eingerichtet. Über dieses Konto sei auch die Ersteigerung der Uhr erfolgt.

Das Gericht setzte sich ausführlich mit den Sicherheitsproblemen des Internets auseinander und stellte im Ergebnis fest, dass das Unterhalten eines E-Mail-Kontos mit Pseudonym und Passwort nicht ausreicht, um das Missbrauchsrisiko auszuschließen. Auch kam für die Richter keine so genannte Beweislastumkehr mit der Folge in Betracht, dass der Ersteigerer zu beweisen hat, die Bestellung käme nicht von ihm. Der Versteigerer muss daher nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln das Zustandekommen eines Vertragsschlusses beweisen. Wenn der Besteller - wie hier - die Abgabe einer entsprechenden Erklärung bestreitet, dürfte sich der Beweis meist als unmögliches Unterfangen darstellen.

Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002
19 U 16/02
ZAP EN-Nr. 681/2002


Und noch eins zum Thema Online Banking:

Onlinebanking: Kunde haftet für falsch eingegebene Kontonummer
Im Rahmen des Onlinebanking ist die kontoführende Bank nicht verpflichtet, bei einer Überweisung die Daten des Geldempfängers, wie z. B. Kontonummer, Bankverbindung und Bankleitzahl abzugleichen. Gibt der Überweisende versehentlich eine falsche Kontonummer ein, kann er die Bank nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn der unrechtmäßige Geldempfänger das Geld nicht mehr herausgibt. Durch ein umfassendes Prüfverfahren mit eventuellen Nachfragen beim Kunden würde der Zeitvorteil des Onlinebanking wieder weitestgehend zunichte gemacht.

Urteil des LG Berlin
57 S 116/00
Wirtschaftswoche vom 21.11.2002



Wer sonst noch Urteile hat bitte ergänzen !

Gruß

Michael
 
LG Hof
Urteil vom 26.04.2002
22 S 10/02
Widerruf bei der Internet-Auktion
JurPC Web-Dok. 368/2002, Abs. 1 - 9

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FernAbsG §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3 (a.F.)

Leitsatz (der Redaktion)

Bei der Internet-Versteigerung besteht die Möglichkeit des Widerrufs nach § 3 Abs. 1 FernAbsG, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht ausgeschlossen, da es sich bei der Internet-Auktion mangels Zuschlags nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB handelt.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. JurPC Web-Dok.
368/2002, Abs. 1

Das Berufungsgericht geht wie das Erstgericht davon aus, dass ein Vertragsschluss nicht gemäß § 156 BGB erfolgt ist, da es an einem Zuschlag auf das Gebot des Beklagten hin fehlt. Abs. 2

Ein Kaufvertrag dürfte vielmehr durch das online abgegebene Höchstgebot des Beklagten einerseits und die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung des Klägers zustande gekommen sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hierbei erklärte, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Abs. 3

Diese Auslegung der Parteierklärungen wird gestützt durch Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Veranstalters ... . Abs. 4

Jedenfalls hat der Käufer mit Schreiben vom 27.06.2001 wirksam sein Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 FernAbsG ausgeübt. Abs. 5

Das Fernabsatzgesetz ist gemäß § 1 FernAbsG anwendbar, da der Verkäufer Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG ausgeschlossen, da eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB mangels Zuschlag nicht vorliegt. Abs. 6

Der Widerruf erfolgte rechtzeitig, da eine Unterrichtung hierüber entsprechend § 2 Abs. 2 und 3 FernAbsG nicht erfolgte und die Ware sich noch unstreitig beim Verkäufer befindet. Abs. 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Abs. 8

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das jüngste Urteil des BGH (NJW 2002, 363ff) eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erforderlich ist.


Gruß

Michael
 
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