Verkauf im Kundenauftrag, deshalb kein Rückgaberecht !!!!

Münzadler

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Ist dies rechtens?

Verkauf im Kundenauftrag, deshalb kein Rückgaberecht !!!!

Darf man so als Händler das gesetzliche Widerrufsrecht umgehen?

Ich bezweifle nicht, dass es im Kundenauftrag ist, das ist hier nicht die Frage.

Jedoch, wenn dieses Schule macht, dann versehen gewiefte Händler ihre Angebote einfach mit diesem Zusatz und benachteiligen somit Händler welche ohne Wenn und Aber zu ihrem Job stehen.
 
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Besteht bei Goldmünzen, die nicht zum Nennwert gehandelt werden (weil Sammlerwert oder Materialwert über Nominalwert), überhaupt ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)?
 
Besteht bei Goldmünzen, die nicht zum Nennwert gehandelt werden (weil Sammlerwert oder Materialwert über Nominalwert), überhaupt ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)?
Das mag schon sein, aber das Wiederrufsrecht wegen Kundenauftrag auszuschließen halte ich für nicht rechtens.
 
Besteht bei Goldmünzen, die nicht zum Nennwert gehandelt werden (weil Sammlerwert oder Materialwert über Nominalwert), überhaupt ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB)?
Anlagegold wäre ausgenommen vom Widerruf, da hast Du recht, aber ich denke bei VK 328,- fällt es eh nicht mehr unter Anlagegold.

Bei Goldmünzen mit Sammleraufschlag (Sammlerwert) irrst Du, diese sind mit Widerrufsrecht belegt. Da gibt es eine Formel, ab welchem Faktor (Preisaufschlag zum Materialwert) es nicht mehr als Anlagegold mit Ausschluss des Widerrufsrecht gehandelt werden darf.

Aber § 312 ist sowieso ein anderes Thema, meine Frage gilt dem Ausschluss durch "Verkauf im Kundenauftrag".
 
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Das mag schon sein, aber das Wiederrufsrecht wegen Kundenauftrag auszuschließen halte ich für nicht rechtens.

Ist beim Gebrauchtwagenverkauf sehr verbreitet. Erlebe das beruflich oft und nur selten kann man gerichtlich das offensichtliche durchsetzen.
 
Verkaufsagenten, die einen Kauf lediglich vermitteln, sind nichts Ungewöhnliches.

Im Netz habe ich eine Meldung aus dem Jahr 2013 gefunden, dass ebay geregelt hat, dass auf ihrer Plattform ausschließlich der Verkaufsagent und der Kunde Vertragspartner sind. Agenturgeschäfte wären demnach ausgeschlossen.

Schau vielleicht mal in den einschlägigen Regelungen bei ebay nach.
 
Spinnen wir den Faden doch mal weiter. Angenommen ein Händler verkauft im Kundenauftrag direkt über seine Homepage Münzen. Hinterher stellt sich raus, NP. Was dann? Hat der Kunde dann pech?? Das kann ja wohl nicht sein, weil dann brauche ich keinen Fachhändler mehr, weil ich das volle Risiko als Käufer eh habe.
 
Ich kann dir nur sagen wie es in meinem Bereich ist. Wenn man beweisen kann, dass der Verkauf ein Handel gewerblich zu privat war greift das Gewährleistungsgesetzt. Und wenn er Pecht hat gibt rs noch eine auf den Hut.
Aber wie immer zwischen Theorie und Praxis gibt es einen großen Unterschied.
 
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