Wann kommt bei diesen AGB ein Vertrag zu stande

Seagram

Moderator
Registriert
18.07.2002
Beiträge
1.577
Punkte Reaktionen
48
hier mal als Zitat die AGB eines nicht ganz so unbedeutenden Handelshauses, welches auch Münzen verkauft.
Die wichtigen Stellen habe ich fett markiert!
Die Frage ist: Wann kommt bei dieser Firma ein gültiger Kaufvertrag zu stande :confused:

>>
I. Geltungsbereich, Allgemeines:

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Waren, die von Firma X auf dem Internetportal angeboten und vom Kunden bestellt werden.

2. Von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt Firma X nicht an.

II. Vertragsschluss:

1. Die Angebote auf den Internetseiten des Online-Shops stellen keine verbindlichen Verkaufsangebote dar.

2. Das Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von im Online-Shop angebotenen Waren gibt der Kunde (am Ende des Bestellvorgangs) durch das Anklicken des Bestellbuttons mit der Bezeichnung „Bestellung abschicken“ ab. Das Bestellsystem des Online-Shops nimmt die Bestellung auf. Unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung erhält der Kunde per E-Mail eine automatisch durch das Bestellsystem erstellte Bestätigung der Bestellung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Diese Bestätigungs-E-Mail stellt nicht die Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar. Die Annahme erfolgt durch Übersendung der bestellten Ware an den Kunden. Sollte die Ware nicht lieferbar sein, erhält der Kunde unverzüglich eine entsprechende Information per E-Mail.

III. Zu zahlender Kaufpreis, Versandkosten:

Sämtliche Preise sind jeweils inklusive Mehrwertsteuer.

Der Kunde trägt außerdem die für die Versendung der Waren anfallenden Versandkosten zzgl. Mehrwertsteuer. Die Versandkosten betragen:
- für einen Versand innerhalb Deutschlands: 4,95 EUR;
ab einem Bestellwert von 100,- EUR ist der Versand innerhalb Deutschlands kostenfrei,
wählt der Kunde als Zahlungsmodalität die Zahlung per Nachnahme, fällt zusätzlich eine Nachnahmegebühr in Höhe von 5,60 EUR an.
- für einen Versand in Länder außerhalb Deutschlands, jedoch innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): 15,- EUR;
ab einem Bestellwert von 100,- EUR ist der Versand innerhalb der EU bzw. in Länder des EWR kostenfrei,
- für einen Versand in Länder außerhalb der EU und des EWR: 30,- EUR;
der Mindestbestellwert für Bestellungen mit Lieferadresse außerhalb der EU bzw. des EWR beträgt 60,- EUR.


IV. Lieferung:

Firma X versendet die Ware unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages. Soweit der Kunde die Bezahlung aufgrund einer Rechnung wählt, ist der Ware jeweils eine Rechnung beigefügt.

<<
 
ich sehe da nur auf den ersten Blick einen Widerspruch. Meine Meinung nach kommt der Vertrag in dem Moment zustande, wenn sie beschließen Dich zu beliefern und es auch durchführen.
 
Ich habe diese Formulierungen schon häufig in Internetshops gesehen, und zwar in allen Lebensbereichen. Ich vermute dieser Vorbehalt bei der E-Mail-Bestätigung liegt in der automatisierten Mailbox. Man erhält ja fast immer Sekunden nach absenden der Bestellung bereits die Bestätigung durch ein automatisiertes Programm. Wenn jetzt z.B. beim Einstellen einer Goldunze in den Shop das Komma unbemerkt verrutscht bekommt man beim bestellen des selbigen "Super"-Angebotes Sekunden später die Bestätigung mit eben diesem selben Preis. Ich denke mal, das hier jedes Gericht aber bei einem Rechtsstreit auf einen offensichtlichen Irrtum entscheiden wird. Wenn einem die Ware dann aber später physisch zugesendet wird, kann man schon davon ausgehen, das der extrem günstige Preis Absicht ist, und der Vertrag somit geschlossen wurde. Bei einer Goldunze ist das zwar unwahrscheinlich, aber es gibt ja viele Dinge des Lebens, bei denen der Marktwert nicht so offensichtlich ist.
 
ich denke mal, dass mit der Annahme eines Angebotes ein Vertrag zustande kommt (übergeordneter Rechtsgrundsatz) und dem entgegenstehende Vertragsbedingungen unwirksam sind, jedoch nur, was deren Verwender angeht....

wer zwischen den Zeilen lesen kann, der weis, worauf ich hinaus möchte.
 
Es würde helfen, sich mit dem Begriff,

Invitatio ad offerendum

auseinanderzusetzen. :rolleyes:

Dann dürfte auch die Eingangsfrage leichter zu beantworten sein.


Beate
 
nach der "Bestellung" erhält man dann folgende eMail

Vielen Dank für Ihre Bestellung. Bitte überweisen Sie den
Rechnungsbetrag auf unser Konto. Unsere Bankverbindung finden
Sie auf unserer Homepage.

Auftragsnummer: 91
...
...
...
 
Letzlich wissen wir doch, worum es geht. Die Händler wollen aus diversen Gründen den Vertrag nicht automatisch abschliessen, sondern erst die Bestellung sichten. Wie auch immer sie dies formulieren ist mir als Kunden doch egal. Hat jemand vor einen Händler bei Nichtausführung einer Bestellung auf Herausgabe bestellter Ware zu verklagen?
Da bestell ich eben woanders, zack aus!
 
Wie weit es manche Händler aber treiben, möchte ich dann auch noch berichten.

- Angebot im Web. VK = 120 Euro incl. Versand
- Bezahlung mit KK
- Eingangsbestätigung per mail
- Bestellbestätigung per mail
- Abbuchung von KK 124,5 Euro (+4,5 Euro VK)
- Mitteilung, dass zu diesem Preis (aber für 175 Euro) nicht geliefert werden kann.
- Mitteilung meinerseits, dass ich nicht mehr will
- Pause (1Woche)
- Mitteilung meinerseits, dass sie das Geld auf meine KK zurückbuchen sollen.
- Pause (2 Wochen)
- Fristsetzung meinerseits
- Pause (10 Tage)
- Gerichtlicher Mahnbescheid
- Widerspruch
- Eingang eines V-Schecks
- Ablehnung des V-Scheckes durch die Bank, da Unterschrift nicht für das Konto
- Klageerhebung
- Strafanzeige wg. Betrug gestellt.
- Eingang von 85 Euro auf KK; Rückfrage - 40 Euro Bearbeitungsgebühr.
- Änderung der Klage (Betrag hatte sich geändert)
- Verurteilung zu meinen Gunsten
- Rechtskraft
- Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher veranlasst.

Mit diesem bin ich dann an einem Freitag Mittag in einer der ca. 60 Fillialen gegangen und der Betrag wurde bar aus der Kasse gepfändet.

Ich habe mein Geld wieder. Aber ob sich dieser Aufwand bei einem Händler, bzw. Privatmann lohnt, mag ich zu bezweifeln.

Hier könnte die Geschichte zu Ende sein, wenn nicht, ja wenn nicht der Händler den Pfändungsbetrag wieder von meiner KK abgebucht hätte. :motz:

Diesmal war es einfacher, da ich der Abbuchung widersprochen und erneut Strafanzeige gestellt hatte.

Die Ermittlungen laufen noch. Ich rechne aber mit einer Einstellung.

Zivilrechtlich läuft gerade eine Unterlassungsklage, damit er mir nicht noch einmal Geld von meiner KK abbucht.

Und da sagt einer, da kommt keine Freude auf. :motz:

Beate
 
Zurück
Oben
Sie nutzen einen Adblocker

Sicherlich gibt es Seiten im Internet, die es mit Werbung übertreiben. Dieses Seite gehört nicht dazu!

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, Ihren Adblocker zu deaktivieren. Danke!

Ich habe den Adblocker für diese Seite ausgeschaltet