Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.v.

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Ich hätte folgende Frage:

einem meiner Münz-Kollegen (Power-Seller) wurde von der "Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.v." (Bad Homburg, Deutschland) eine Abmahnung (mit Unterlassungs-Erklärung) geschickt, weil er sich nicht ausreichend als Händler (Rückgabe-Recht, Adresse,...) in seinen Auktionen geoutet hat.
Er bat mich hier nach Möglichkeit dazu eine unverbindliche Erst-Information einzuholen.

Dieser Kollege ist Österreicher und lebt auch in Österreich.

M. W. sind in Österreich (so wie im Rest von EUROpa ausserhalb von D) Abmahnungen mit (Erstattungs-)Kosten-Forderung in so einer Konstellation nicht gestattet (von direkt Geschädigten möglicherweise schon, relativ sicher allerdings nicht von Abmahn-Vereinen), nach deutschen Recht hingegen eben sehr wohl.

Wie soll er sich nun verhalten, soll / muss er die Abmahnkosten begleichen wenn er es nicht auf einen Prozess ankommen lassen will oder ist eine Einleitung desselbigen nicht möglich ?

Anders formuliert: greift hier das diesbezügliche österreichische oder deutsche Recht ?

Hat da jemand den kompetenten Durchblick ? :confused:

Alexander
 
Interessant zu diesem Thema (bei einem Fall abseits von ebay) ist auch eine Stellungnahme aus dem IHK Raum Stuttgart:

Nach Erhalt einer Abmahnung muss zunächst geprüft werden, ob der Absender berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen. Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch kann nur geltend machen, wer mit dem Abgemahnten tatsächlich in Wettbewerb steht, sowohl vom Waren- bzw. Leistungsangebot her als auch vom räumlichen Tätigkeitsbereich. Gewerbliche Verbände und Wettbewerbsvereine dürfen nur dann tätig werden, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder angehören. In der Vergangenheit sind im großen Umfang Abmahnvereine in Erscheinung getreten, denen es weniger um den Erhalt des lauteren Wettbewerbs als um das Interesse ging, Kosten in Rechnung zu stellen. Da die Industrie- und Handelskammern über Informationen über bekannte unseriöse Abmahnvereine verfügen, empfiehlt es sich, dort nachzufragen.

Ich lasse das mal so stehen, da es sich an sich um eine Stellungnahem aus berufenen Mund handelt.
Trotzdem ist wohl davon ausgehen, dass es zu diesem Punkt auch einige andere bzw. konträre Ansichten geben dürfte.

Wer sich abgehoben von Einzelfällen über Sinn und Unsinn des (dezeitigen) Abmahnwesens in Deutschland informieren will, dem sei die Website

von Abmahnwelle.de e. V. -> http://www.abmahnwelle.de
empfohlen.

Etwaigen Betroffenen einer Abmahnung sei wiederum die Seite
Admonitiologie -> http://www.abmahnung.de
ans Herz gelegt, wo Tipps & Informationen für eine solche Situation gegeben werden. ;)

Alexander
 
alex11 schrieb:
Ich hätte folgende Frage:

einem meiner Münz-Kollegen (Power-Seller) wurde von der "Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.v." (Bad Homburg, Deutschland) eine Abmahnung (mit Unterlassungs-Erklärung) geschickt, weil er sich nicht ausreichend als Händler (Rückgabe-Recht, Adresse,...) in seinen Auktionen geoutet hat.
Er bat mich hier nach Möglichkeit dazu eine unverbindliche Erst-Information einzuholen.

Dieser Kollege ist Österreicher und lebt auch in Österreich.

M. W. sind in Österreich (so wie im Rest von EUROpa ausserhalb von D) Abmahnungen mit (Erstattungs-)Kosten-Forderung in so einer Konstellation nicht gestattet (von direkt Geschädigten möglicherweise schon, relativ sicher allerdings nicht von Abmahn-Vereinen), nach deutschen Recht hingegen eben sehr wohl.

Wie soll er sich nun verhalten, soll / muss er die Abmahnkosten begleichen wenn er es nicht auf einen Prozess ankommen lassen will oder ist eine Einleitung desselbigen nicht möglich ?

Anders formuliert: greift hier das diesbezügliche österreichische oder deutsche Recht ?

Hat da jemand den kompetenten Durchblick ? :confused:

Alexander


Ganz anders:

Das Angebot des österreichischen Händlers muss dem österreichischen Recht entsprechen. Das heißt, wenn ein österreichischer Händler in Österreich gewisse Pflichtangaben in seinem Angebot zu bringen hat, muss er diese Angaben auch in einem Angebot machen, das er bei Ebay.de einstellt. Er ist aber nicht verpflichtet, die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben zu machen. Einzige Ausnahme: Wenn er eine Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat, muss er diese benennen und dann auch die deutschen Pflichtangaben zusätzlich zu den nach österreichischem Recht notwendigen Angaben machen.
 
enthaltene Affiliatelinks sind bezahlte Werbung von Ebay
poerings schrieb:
Ganz anders:

Das Angebot des österreichischen Händlers muss dem österreichischen Recht entsprechen. Das heißt, wenn ein österreichischer Händler in Österreich gewisse Pflichtangaben in seinem Angebot zu bringen hat, muss er diese Angaben auch in einem Angebot machen, das er bei Ebay.de einstellt. Er ist aber nicht verpflichtet, die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben zu machen. Einzige Ausnahme: Wenn er eine Niederlassung oder Vertretung in Deutschland hat, muss er diese benennen und dann auch die deutschen Pflichtangaben zusätzlich zu den nach österreichischem Recht notwendigen Angaben machen.
Danke vorerst einmal für diese Information.

Die (zumindest nach meinem Verständnis) noch nicht so ganz beantwortete Kernfrage ist, ob dieser Verein nun (unter Beilegung einer Kosten-Note für seinen Aufwand) in dieser Konstellation (Österreich / Österreicher ohne Deutschland-Zweigstelle) Abmahn-berechtigt ist oder nicht ?
Soweit ich das betreffende Schreiben von meinem Kollegen zu Gesicht bekam, wird sich da ausschliesslich auf deutsche Gesetze und Gerichtsurteile bezogen...:rolleyes:

Lieber stelle ich mich etwas begriffsstützig :D , als das ich meinem Münz-Kollegen einen Rat gebe, welcher in der Folge nach hinten losgeht...;)

Alexander
 
enthaltene Affiliatelinks sind bezahlte Werbung von Ebay
Falsch

...die Wettbewerbszentrale selber hat einen "Ausländer-Fall" meines Wissens nach bis zur letzten Instanz durchgefochten, um einen Musterfall zu haben, danach muß sich auch ein ausländischer Anbieter, der nach DEUTSCHLAND verkauft, bei seinen Angeboten nach deutschem Recht richten. Dies entspricht übrigens auch internationalem Recht.

Wenn in USA Pornografie verboten ist, darf ich auch nicht als deutsche Firma dorthin Pornohefte schicken.

Wer als Ebay-Anbieter an deutsche Kunden verkauft, dieswomöglich auch noch überwiegend, muß sich auch das deutsche Fernabsatzgesetz gefallen lassen und sich danach richten.

Aus der Erinnerung heraus steht dieser gerichtsentschiedene Fall sogar auf deren Homepage.

Inwieweit jetzt der konkrete Fall abmahnfähig ist oder nicht, vermag ich nicht zu sagen, bin auch kein Anwalt... mir ist aber bekannt, daß mehrere ausländische Ebay-Anbieter erfolgreich abgemahnt worden sind und dies auch auf dem letzten Ebay-Tag von Ebay als Rechtslage dargestellt worden ist.
 
Insider schrieb:
...die Wettbewerbszentrale selber hat einen "Ausländer-Fall" meines Wissens nach bis zur letzten Instanz durchgefochten, um einen Musterfall zu haben, danach muß sich auch ein ausländischer Anbieter, der nach DEUTSCHLAND verkauft, bei seinen Angeboten nach deutschem Recht richten. Dies entspricht übrigens auch internationalem Recht.

Wenn in USA Pornografie verboten ist, darf ich auch nicht als deutsche Firma dorthin Pornohefte schicken.

Wer als Ebay-Anbieter an deutsche Kunden verkauft, dieswomöglich auch noch überwiegend, muß sich auch das deutsche Fernabsatzgesetz gefallen lassen und sich danach richten.

Aus der Erinnerung heraus steht dieser gerichtsentschiedene Fall sogar auf deren Homepage.

Inwieweit jetzt der konkrete Fall abmahnfähig ist oder nicht, vermag ich nicht zu sagen, bin auch kein Anwalt... mir ist aber bekannt, daß mehrere ausländische Ebay-Anbieter erfolgreich abgemahnt worden sind und dies auch auf dem letzten Ebay-Tag von Ebay als Rechtslage dargestellt worden ist.
Auch hier danke für die Ausführungen.

Allerdings wurde hier die Haupt-Thematik m. E. nur am Rande gestreift.

Ob sich mein Münz-Kollege mit seinem Angeboten nach österreichischen oder Deutschen Recht richten muss, dürfte sekundär sein.
Weil korrekt war seine Auktionsgestaltung (Impressum) weder in dem einen noch in dem anderen Fall, das bestreitet er auch gar nicht.

Die Kern-Frage ist aber weiterhin, inwieweit das "auf deutsche Art" abmahnfähig ist, da solche Abmahnungen in Österreich illegal sind... ;)

Aber ich denke, er werde ihm den Rat geben müssen sich in dieser Causa an seinen Anwalt zu wenden; die Materie ist wohl zu komplex als das sie sich auf leichtem Wege klären liesse.

Jedenfalls finde ich den Unterschied und seine Auswirkungen sehr interessant:

In Deutschland ist es erlaubt, seine "Unkosten" (die müssen ja manchmal extrem hoch sein bei vorbereiteten Schriftstücken welche man nur noch kopieren muss, bzw. ein paar Daten umschreiben) - z. B. bei Abmahnvereinen welche praktisch Serienbriefe verschicken dürften nach diversen Quellen - dem Abgemahnten in Rechnung stellen.
Wenn man das etwas zynisch darstellt, hat sich daraus ein richtiggehender Wirtschaftszweig entwickelt mit jeder Menge schwarzer Schafe (z. B. illegaler / vorgetäuschter Abmahnvereine/Pseudo-Anwälte).

In Österreich ist es zwar genauso erlaubt Abmahnungen zu verschicken (m. Untererlassungserklärung etc.), allerdings ist es eben nicht erlaubt für solche unangeforderte Anschreiben für die eigenen Kosten etwas in Rechnung zu stellen.
Seltsamerweise sind diese speziellen Abmahnungen / Abmahnungswellen a la Germany bei uns gänzlich unbekannt... :rolleyes:
Ob da nicht der ganz spezielle Anreiz fehlt ? :D

Alexander
 
@insider

Ist ja alles recht und schön.

Fragt sich nur, wie jemand eine Zahlungsforderung, die nach inländischem
Gesetz legitim sein mag, im Ausland geltend machen will, ohne dass in der
Sache gegen Gesetze des betreffenden Auslands (oder z.B. EU-Recht)
verstossen wurde.

Dein bezeichnendes Beispiel mit den Pornoheften hat nur mit einem Verfahren
in USA eine Chance, und das auch nur, wenn eine Transaktion zustande
gekommen war. Und da stellt sich die Frage des Zugriffs der amerikanischen
Justiz.

Da müsste, nun wieder allgemein gesprochen, schon ein Verstoss gegen die
internationale Abkommen, bilaterale Verträge oder EU-Recht vorliegen wo so
etwas explizit aufgeführt ist. Dann würde eine Kostenerhebung natürlich im
Heimatland des Beklagten stattfinden können.

Selbstverständlich könnte die amerikanische Justiz auch direkt zugreifen, aber
nur dann, wenn die betreffende Person amerikanisches Hohheitsgebiet betritt.

So einfach funktioniert das nicht, auch wenn sich die "Wettbewerbszentrale"
sich das so einfach wünscht. Wer etwas anderes behauptet, hat diesen
einfachen Zusammenhang nicht verstanden.

Gruss,
jeggy
 
Insider schrieb:
...die Wettbewerbszentrale selber hat einen "Ausländer-Fall" meines Wissens nach bis zur letzten Instanz durchgefochten, um einen Musterfall zu haben, danach muß sich auch ein ausländischer Anbieter, der nach DEUTSCHLAND verkauft, bei seinen Angeboten nach deutschem Recht richten. Dies entspricht übrigens auch internationalem Recht.
Diesen Punkt möchte ich nicht unkommentiert lassen - ich beziehe mich jetzt auf die Konstellation wo der "Ausländer" auch weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Deutschland hat.

"Nach deutschem Recht" müsste ja eigentlich inkludieren nach deutschem Steuerrecht.
Das wage ich aber zu bezweifeln, nicht weil ich ein Steuerexperte wäre sondern aus meiner eigenen Erfahrung bzw. weil es ja dann auch vice versa funktionieren müsste.
Wenn ich beim Händler x in Deutschland etwas kaufe oder ersteigere dann gehe ich davon aus dass er mir im Regelfall (noch, bald vielleicht mehr :rolleyes: ) 16 % Mwst. berechnet, den Fall von Differenzbesteuerung lasse ich mal der Einfachkeitkeit halber aussen vor.
Wenn hingegen ein Deutscher etwas beim Ö-Händler kauft / ersteigert, dann wird er wohl (z. B. bei einem offiziellen KMS) eine Mwst. von 20 % ausgewiesen bekommen. Und wenn ein Deutscher etwas bei einem finnischen Händler (ohne Deutschland-Bezug) kauft, dann wird er auch nicht die deutsche Mwst. auf seiner Rechnung haben, sondern die Finnische.
Also zumindest steuerrechtlich gesehen scheint mir der Auktions- bzw. Verkäufer-Standort schon entscheidend zu sein...;)

Alexander
 
jeggy schrieb:
@insider

Ist ja alles recht und schön.

Fragt sich nur, wie jemand eine Zahlungsforderung, die nach inländischem Gesetz legitim sein mag, im Ausland geltend machen will, ohne dass in der Sache gegen Gesetze des betreffenden Auslands (oder z.B. EU-Recht)
verstossen wurde.

Gruss,
jeggy

Man hole sich eine Titel beim zuständigen deutschen Amtsgericht und schicke dann einen deutschen Gerichtsvollzieher nach (in dem Falle) Österreich. :p
 
Wastl schrieb:
Man hole sich eine Titel beim zuständigen deutschen Amtsgericht und schicke dann einen deutschen Gerichtsvollzieher nach (in dem Falle) Österreich. :p
Das ist was anderes. Das geht nur, wenn Vermögensschaden entstanden ist.

Und - es setzt voraus, dass der deutsche Titel in Österreich anerkannt wird (was wohl bei klaren Fällen funktioniert)

Gruss,
jeggy
 
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