Nein, das stimmt so nicht, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach Deiner Argumentation könnte man auch Geschwindigkeitsübertretungen nicht bestrafen. Von Willkür kann man schon gar nicht reden, wenn die Bestrafung obilgatorisch ist und es keinen Ermessenspielraum für die "Eintreiber" gibt. Nur das bedeutet nämlich Willkür. Auf die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung kommt es nicht an.
Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden (auch wenn ich Gott sei Dank kein Jurist bin..):
1. Ungleichbehandlung
Art. 3 I GG ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, er verlangt sowohl Gleichheit vor dem Gesetz als auch die Gleichheit des Gesetzes. Art. 3 I GG hat keinen Schutzbereich, verboten ist die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Art. 3 I GG meint aber nicht die Gleichbehandlung um jeden Preis, vielmehr ist nur die willkürliche Ungleichbehandlung verboten.
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(2) Verstoß durch Verwaltung und Rechtsprechung
Eine Ungleichbehandlung durch die Verwaltung und die Rechtsprechung kann nur dann vorliegen, wenn diese einen Ermessensspielraum haben. Bei einer gebundenen Entscheidung liegt nämlich nur eine unrichtige Gesetzesanwendung vor, keine willkürliche Ungleichbehandlung.