Zerknüllen einer Banknote = 15 Jahre Haft

...es ist ja richtig das wir uns hier eigentlich um die banknoten unterhalten wollen und nicht gleich sowas ala http://www.todesstrafe.de/ . aber faktum ist doch das die unsauberkeit in deutschland eigentlich jeden stört oder stören sollte ? je nach seiner erziehung. der thread war ja nicht gedacht, das sich gleich sherrifs bilden und ...... :wut: :motz:
 
poerings schrieb:
Aber das ist doch schon wieder ein Klassiker.
Genau das ist schon verboten.
Aber es guckt keiner danach.
Ob dann für 20 € oder 200 € keiner danach guckt, ist egal. Daher lohnt es nicht, die Strafen dafür ins Unermessliche zu steigern. Daraus resultiert nicht mehr Sauberkeit, sondern mehr Willkür. Denn wenn nur Einzelne aus einer breiten Täterschicht außerordentlich hart bestraft werden, weil man mangels gezielter Verfolgung nur Zufallstreffer hat, ist das Willkür.

Nein, das stimmt so nicht, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach Deiner Argumentation könnte man auch Geschwindigkeitsübertretungen nicht bestrafen. Von Willkür kann man schon gar nicht reden, wenn die Bestrafung obilgatorisch ist und es keinen Ermessenspielraum für die "Eintreiber" gibt. Nur das bedeutet nämlich Willkür. Auf die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung kommt es nicht an.

Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden (auch wenn ich Gott sei Dank kein Jurist bin..):

1. Ungleichbehandlung
Art. 3 I GG ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, er verlangt sowohl Gleichheit vor dem Gesetz als auch die Gleichheit des Gesetzes. Art. 3 I GG hat keinen Schutzbereich, verboten ist die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Art. 3 I GG meint aber nicht die Gleichbehandlung um jeden Preis, vielmehr ist nur die willkürliche Ungleichbehandlung verboten.
...
(2) Verstoß durch Verwaltung und Rechtsprechung
Eine Ungleichbehandlung durch die Verwaltung und die Rechtsprechung kann nur dann vorliegen, wenn diese einen Ermessensspielraum haben. Bei einer gebundenen Entscheidung liegt nämlich nur eine unrichtige Gesetzesanwendung vor, keine willkürliche Ungleichbehandlung.
 
Dwimbor schrieb:
Nein, das stimmt so nicht, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach Deiner Argumentation könnte man auch Geschwindigkeitsübertretungen nicht bestrafen. Von Willkür kann man schon gar nicht reden, wenn die Bestrafung obilgatorisch ist und es keinen Ermessenspielraum für die "Eintreiber" gibt. Nur das bedeutet nämlich Willkür. Auf die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung kommt es nicht an.

Im Internet habe ich dazu folgendes gefunden (auch wenn ich Gott sei Dank kein Jurist bin..):

1. Ungleichbehandlung
Art. 3 I GG ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, er verlangt sowohl Gleichheit vor dem Gesetz als auch die Gleichheit des Gesetzes. Art. 3 I GG hat keinen Schutzbereich, verboten ist die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Art. 3 I GG meint aber nicht die Gleichbehandlung um jeden Preis, vielmehr ist nur die willkürliche Ungleichbehandlung verboten.
...
(2) Verstoß durch Verwaltung und Rechtsprechung
Eine Ungleichbehandlung durch die Verwaltung und die Rechtsprechung kann nur dann vorliegen, wenn diese einen Ermessensspielraum haben. Bei einer gebundenen Entscheidung liegt nämlich nur eine unrichtige Gesetzesanwendung vor, keine willkürliche Ungleichbehandlung.

Das Ermessen ist aber nur in puncto Strafzumessung gebunden. Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten, wie das Vermüllen von Innenstädten, hat die zuständige Ordnungsbehörde ein weit reichendes Ermessen, wie sie an die Sache herangeht. Wenn die Ordnungsbehörde ihr Ermessen dahin gehend ausübt, dass sie im Prinzip nichts verfolgt, wenn ihr der Dreck nicht gleich auf den Schreibtisch geschmissen wird, handelt sie willkürlich, wenn sie sich z.B. in Köln am Neumarkt, wo Zehntausende Zigarettenkippen herumliegen, täglich einen eeinzelnen herausgreift, der löhnen soll. Natürlich gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht, aber die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann dann rechtswidrig werden, wenn bei ständig und häufig stattfindenden Verstößen nur sporadisch und unsystematisch nach dem Zufallsprinzip verfolgt wird.
 
poerings schrieb:
...
aber die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann dann rechtswidrig werden, wenn bei ständig und häufig stattfindenden Verstößen nur sporadisch und unsystematisch nach dem Zufallsprinzip verfolgt wird.

Das trifft aber doch genauso auf Verkehrskontrollen zu.

Im Übrigen wäre es mir aber auch recht, wenn stärker kontrolliert würde. Aber ich kann darin, dass die Überwachung nicht lückenlos und das Entdeckungsrisiko gering ist, keine Willkür entdecken.
 
Dwimbor schrieb:
Das trifft aber doch genauso auf Verkehrskontrollen zu.

Im Übrigen wäre es mir aber auch recht, wenn stärker kontrolliert würde. Aber ich kann darin, dass die Überwachung nicht lückenlos und das Entdeckungsrisiko gering ist, keine Willkür entdecken.

Nein, Verkehrskontrollen werden systematisch durchgeführt. Zwar nicht ständig und überall, aber wenn irgendwo ein Starenkasten steht, macht der hintereinander Fotos, von jedem, der zu schnell vorbeifährt. Genauso sieht es bei mobilen Kontrollen aus. Politessen schreiben immer die ganze Reihe Falschparker auf, nicht nur einzelne. Sie können natürlich nicht überall gleichzeitig sein, aber da wo sie sind, machen sie ihre Arbeit.

Wie erwähnt werden bei der Stadt Köln pro Kontrolletti täglich etwa 2 Kippenwegschmeißer erwischt, und zwar im gesamten Stadtgebiet. Wer den Neumarkt kennt, weiß, dass so etwas eigentlich nicht sein kann.

Eine lückenlose Überwachung ist nicht nötig, aber im Sinne einer gerechten, nicht willkürlichen Bestrafung ist es erforderlich, die Einhaltung des Verbots gezielt und systematisch mit einer angemessenen Dichte zu überprüfen.
 
Zurück
Oben
Sie nutzen einen Adblocker

Sicherlich gibt es Seiten im Internet, die es mit Werbung übertreiben. Dieses Seite gehört nicht dazu!

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, Ihren Adblocker zu deaktivieren. Danke!

Ich habe den Adblocker für diese Seite ausgeschaltet