100 Euro Neretva Boot 2026 PP Kroatien
Vorverkauf
Ausgabe ab:
10.08.2026
Lagernummer :
#51338
Rubrik :
EURO - Gedenkmünzen
Land :
Kroatien
Wert :
100 Euro
Beschreibung :
Neretva Boot
Verpackung :
inkl. Originaletui und Zertifikat
Jahr :
2026
Metall :
Gold
Durchmesser :
32mm
Gewicht :
31.103 Gramm
Feingewicht :
31.1 Gramm
Auflage :
50 Exemplare
Erhaltung :
PP (polierte Platte)
Lieferzeit :
28-35 Tage *
Preis :
4790,00 €
(0 % MwSt. inklusive Versandkosten )
Vorverkauf:
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Anlässlich der historischen Bedeutung des Neretva Boots gibt Kroatien im Jahr 2026 eine 100 Euro Goldmünze heraus. Das Neretva Boot war über Jahrhunderte ein typisches, hölzernes Wasserfahrzeug, das aus dem unteren Neretva-Tal stammt. Sein Name bezieht sich auf die Neretva, einen bedeutenden Fluss im Süden Kroatiens und Bosnien und Herzegowina. Insbesondere in der Region zwischen Metkovic und der Flussmündung ins Adriatische Meer war das Boot für den regionalen Warentransport und für den Alltag der ansässigen Bevölkerung von zentraler Bedeutung.
Das Neretva Boot ist schmal, flach gebaut und besitzt einen geringen Tiefgang, was es ideal für die Navigation im Flachwasser, Sümpfe und Kanäle des Deltas machte. Es wurde sowohl zum Transport von Agrarprodukten als auch für Personen eingesetzt, und spielte eine Schlüsselrolle im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben dieses Landstrichs. Heute gilt das Neretva Boot als Symbol regionaler Identität und wird unter anderem beim traditionellen Bootsrennen (Maraton lada) gefeiert.
Die Münze besteht aus Gold mit Proof-Qualität (PP) und hat ein Feingewicht von 31,1 g (entspricht 1 Unze) bei einem Gesamtgewicht von 31,103 g. Der Durchmesser beträgt 32 mm. Sie erscheint in der Serie „Kroatische Schiffe“. Die Auflage ist auf exakt 50 Exemplare limitiert.
Jede Münze wird im Originaletui ausgeliefert und enthält ein Zertifikat zur Echtheit und Spezifikation. Die Prägung erfolgt in Kroatien.
Achtung : Bitte beachten Sie, daß es sich bei dieser Münze um eine Anlagegoldmünze handelt, die die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllt. Gemäß § 312 g Abs. 2 Ziff. 8 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hierzu zählen auch Edelmetalle (Münzen und Barren) die aufgrund ihres Edelmetallgehaltes zu Kapitalzwecken erworben werden. In Bezug auf solche Münzen besteht somit kein Widerrufsrecht.
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